AGB:
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(1) Geltungsbereich / VOB/B
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vorrangig für sämtliche Angebote und Vertragsverhältnisse über Waren, Lieferungen und Leistungen der Stahlbau Benning GmbH, im folgenden Auftragnehmerin genannt, in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Angebotes gültigen Fassung mit ihren Kunden gem. Ziffer 1.2, nachfolgend Auftraggeber genannt. Ergänzt gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die VOB/B ist als Anlage beigefügt.
1.2 Diese Bedingungen finden nur Verwendung gegenüber Auftraggebern, die bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer (§ 14 BGB) handeln und gegenüber juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
1.3 Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4 Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen und / oder Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur dann Bestandteil von Vereinbarungen, wenn dies ausdrücklich durch die Auftragnehmerin schriftlich bestätigt wird.
1.5 Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.
(2) Zukünftige Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ab ihrer erstmaligen Einbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden.
(3) Angebot / Vertragsabschluss / Vergütung
3.1 Hinweis: Angaben in Katalogen, Listen, anderen Werbeprospekten und auf der Homepage der Auftragnehmerin stellen kein verbindliches Angebot dar, Produktabbildungen und Leistungsbeschreibungen sind ähnlich. Insoweit sind Irrtümer und Änderungen vorbehalten.
3.2 Ausdrückliche Angebote der Auftragnehmerin sind für die Dauer von 20 Werktagen ab Datum des Angebotes verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3.3 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.4 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung der Auftragnehmerin weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen, als den vereinbarten Zweck, genutzt werden.
3.5 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber und auf eigenen Kosten zu beschaffen. Die Auftragnehmerin hat hierzu die notwendigen Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Prüfungs- und Genehmigungsgebühren hat der Auftraggeber zu tragen.
3.6 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechenden und dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt werden. Dies gilt insbesondere für Maurer-, Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Für andere vom Angebot abweichende durchgeführte Leistungen der Auftragnehmerin besteht eine Vergütungspflicht des Auftraggebers, wenn sie auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführt wurden und dieser Anspruch dem Auftraggeber vor Ausführungsbeginn angekündigt worden ist oder der Anspruch vom Auftraggeber nachträglich genehmigt wird.
3.7 Müssen Montagen oder andere Leistungen der Auftragnehmerin aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen unterbrochen bzw. abgebrochen werden, so sind die hieraus resultierenden Mehrleistungen der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber gesondert zu vergüten.
3.8 Strom- und Wasseranschlüsse auf der jeweiligen Baustelle sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen.
3.9 Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Auftragnehmerin zustande. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
3.10 Der Auftraggeber bestätigt gleichzeitig mit der Auftragserteilung, dass er Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes ist. Für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Grundstückes ist, erfolgt mit der Auftragserteilung eine entsprechende Mitteilung, so dass eine Eintragung in das Grundbuch bzw. die Beibringung einer Bankbürgschaft verlangt werden kann. Die Eintragung im Grundbuch bzw. die Bankbürgschaft ist bis zur vollständigen Zahlung der offen stehenden Forderung befristet.
(4) Preise
4.1 Die Preise verstehen sich frei Baustelle ausschließlich Verpackung, falls nicht anders vereinbart. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Eine Rücknahmepflicht der Auftragnehmerin bzgl. der Verpackung besteht im Rahmen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie der Verpackungsverordnung.
4.2 Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss bei Waren oder Leistungen Preiserhöhungen ein, verpflichten sich die Vertragsparteien über die eingetretene Erhöhung bei Material oder Lohnkosten erneut zu verhandeln.
4.3 Kommt nach der Fertigstellung der statischen Berechnung aus irgendwelchen Gründen die weitere Leistungsausführung teilweise oder vollständig nicht zustande, so wird die statische Berechnung nach HOAI gesondert durch die Auftragnehmerin berechnet.
4.4 Sämtliche Preise sowie zusätzliche Kosten und Gebühren verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.
(5) Ausführungsfristen
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber die nach Ziffer 3.5 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und eine evtl. vereinbarte Anzahlung bei der Auftragnehmerin eingegangen ist.
(6) Montage
6.1 Die Baustelle und die Zufahrt müssen von einem Autokran und schweren Baufahrzeugen befahrbar sein. Der Zustand des Baustellengeländes muss Auslagerungen und Zusammenbau des Liefergegenstandes ermöglichen. Die Montage sämtlicher von der Auftragnehmerin gelieferten Gegenstände muss in einem geschlossenen Arbeitsgang erfolgen können. Diesbezügliche Unterbrechungen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat und neue An- und Abreisekosten verursachen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.2 Voraussetzungen für den Montagebeginn ist die Vorlage der behördlichen Baugenehmigung.
6.3 Mehrkosten, die durch das falsche Einsetzen der von der Auftragnehmerin gelieferten Fundamentanker durch den Auftraggeber entstehen können, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sämtliche Maße sind vom Auftraggeber zu Überprüfen.
6.4 Entflammbares Material muss vom Auftraggeber von der Montagestelle vor der Ausführung von Schweißarbeiten entfernt werden.
(7) Abnahme und Gefahrübergang
7.1 Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Das gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
7.2 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme gem. § 12 VOB/B in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die Auftragnehmerin die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
(8) Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren, sofern sie nicht mit dem Grundstück des Auftraggebers fest verbunden sind, bis zur Bezahlung ihrer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Auftragnehmerin dient.
8.2 Die Be- und Verarbeitung von der Auftragnehmerin gelieferter und noch in ihrem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in ihrem Auftrag, ohne dass für sie hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die im Eigentum der Auftragnehmerin stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an die Auftragnehmerin ab und verwahrt den Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für die Auftragnehmerin.
8.3 Der Auftraggeber darf die im Eigentum der Auftragnehmerin stehende Ware nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht gem. Ziffer 10.1 in Zahlungsverzug befindet.
8.4 Der Auftraggeber tritt schon mit Abschluss des Vertrages zwischen ihm und der Auftragnehmerin die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe, also nicht nur den anteiligen Papierwert, an die Auftragnehmerin ab.
8.5 Werden die von der Auftragnehmerin gelieferten Waren als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten, einschl. der Einräumung einer Sicherungshypothek, an die Auftragnehmerin ab.
8.6 Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der gem. Ziffer 8.3 entstehenden Forderung solange berechtigt, als er sich der Auftragnehmerin gegenüber nicht gem. Ziffer 10.1 in Zahlungsverzug befindet.
8.7 Übersteigt der realisierbare Wert der zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände und / oder die gem. Ziffer 8.5 abgetretenen Rechte die Gesamtforderung der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber um mehr als 20 %, so ist die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
8.8 Bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum der Auftragnehmerin stehende Ware und auf die gem. Ziffer 8.5 durch den Auftraggeber veräußerten Grundstücke, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber den Dritten auf das Eigentum und die entsprechenden Rechte der Auftragnehmerin hinweisen und diese umgehend benachrichtigen, damit sie ihre Eigentums- und Forderungsrechte wahrnehmen und durchsetzen kann.
8.9 Erfüllt der Auftraggeber die vorstehenden Verpflichtungen nicht, wirkt er gegenüber der Auftragnehmerin nicht oder nicht pünktlich oder in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ein, so kann die Auftragnehmerin unbeschadet der ihr zustehenden Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages die Waren heraus verlangen, sofern die dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene First erfolglos verstrichen ist.
8.10 Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat die Auftragnehmerin die Waren zurückzugeben.
8.11 Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte der Auftrag-nehmerin, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(9) Zahlung / Skonto
9.1 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten.
9.2 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehende Forderungen sofort fällig.
(10) Zahlungsverzug
10.1 Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er seine Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers hat dieser Verzugszinsen zu zahlen. Verzugszinsen werden mit 8 % über dem Basiszinssatz berechnet, jeweils zzgl. MWSt. Sie sind höher anzusetzen, wenn die Auftragnehmerin eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
(11) Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
11.1 Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt.
11.2 Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungs- und Leistungs-verweigerungsrecht gem. §§ 273, 320 BGB nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
(12) Rücktritt / Vermögensverschlechterung des Auftraggebers
12.1 Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kredit-würdigkeit des Auftraggebers ergeben, kann die Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten oder nach ihrer Wahl Vorauszahlung verlangen.
12.2 Die Auftragnehmerin kann die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort heraus verlangen, wenn der Auftraggeber die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
(13) Gewährleistung
13.1 Werkmängel
13.1.1 Die Stahlkonstruktion der durch die Auftragnehmerin erstellen Werke trägt nur einen Schutzanstrich. Sie muss nach der Montage vom Auftraggeber kurzfristig mit den erforderlichen Deckanstrichen versehen werden. Unterlässt der Auftraggeber dies, so besteht die Gefahr des zu Lasten des Auftraggebers gehenden Unterrostens der Stahlkonstruktion.
13.1.2 Flugschnee-Eintrieb im Dachbodenbereich ist kein technischer Mangel, denn nach den technischen Vorschriften der DIN und den Grundregeln des Dachdeckerhandwerkes müssen Dacheindeckungen lediglich regensicher sein.
13.1.3 Die Auftragnehmerin haftet für Mängel des Werkes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der VOB/B.
13.1.4 Für Sturm- und sonstige Wetterschäden übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung.
13.2 Sachmängel
13.2.1 Der Auftraggeber hat Sachmängel an von der Auftragnehmerin gelieferter Waren gegenüber dieser unverzüglich schriftlich zu rügen.
13.2.2 Zahlungen kann der Auftraggeber nur zurückhalten, wenn er zuvor Mängel schriftlich gerügt hat, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Die Höhe des zurückgehaltenen Betrages muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen.
13.2.3 Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die ihr hierdurch entstandenen Aufwendungen vom Kunden zurück zu verlangen.
13.2.4 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden), in § 479 BGB (Unternehmerregress) und in § 634 a BGB (Baumängel) zwingend längere Fristen vorschreibt.
(14) Haftung
14.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschl. unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Auftragnehmerin vorliegt.
14.2 Bei der Verletzung versehentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der Auftragnehmerin garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade die Absicherung des Auftraggebers gegen solche Schäden.
14.3 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse der Ziffern 14.1 und 14.2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Auftragnehmerin entstanden sind sowie bei der Haftung für garantiere Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
14.4 Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
(15) Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Verhältnis entstehende Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Gronau (Westf.).
(16) Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Leko GmbH Sitz der Gesellschaft:
48683 Ahuas
Amtsgericht Coesfeld
Geschäftsführung: Heinz Leuders, Lukas Leuders
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